Er handelte nicht vorsätzlich. Das Übersehen des Handzeichens der Verkehrsagentin war angesichts der gegebenen Umstände (vgl. Ziff. II hiervor) jedoch unerklärlich. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, dem Verkehr die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken und so das Handzeichen zu sehen. Er war durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat (Verletzungen gemäss pag. 4) selber betroffen. Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, das Nachtatverhalten und die Strafempfindlichkeit neutral zu gewichten. Insgesamt wiegt sein Verschulden leicht.