7 IV. Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 68). Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Vorliegend gefährdete der Beschuldigte durch sein Handeln in erster Linie sich selber. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer war demgegenüber gering, da er mit dem Fahrrad (und nicht etwa mit einem Personenwagen) unterwegs war. Er handelte nicht vorsätzlich.