Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen das Handzeichen von C.________ hätte sehen müssen bzw. dass sein Übersehen pflichtwidrig unvorsichtig war. Indem er die Verzweigung überquerte, missachtete er daher fahrlässig das Handzeichen der Sicherheitsagentin und machte sich der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 67 Abs. 1 Bst. c SSV).