C.________ war für ihn gut erkennbar und er konnte mit ihr Blickkontakt aufnehmen (pag. 11; pag. 13). Zudem blinkten die Verkehrsampeln bei der Verzweigung orange (pag. 7; pag. 46 Z. 29 f.; pag. 48 Z. 6) und riefen die Verkehrsteilnehmer damit zu «besonderer Vorsicht» auf (Art. 68 Abs. 6 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen das Handzeichen von C.________ hätte sehen müssen bzw. dass sein Übersehen pflichtwidrig unvorsichtig war.