III. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 67 f.). Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob der Beschuldigte das Handzeichen der Sicherheitsagentin C.________ pflichtwidrig übersah. Das wäre der Fall, wenn er die Vorsicht nicht beachtet hätte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Unfall geschah um 14:21 Uhr und damit am helllichten Tag (pag. 1). Die Strassenverhältnisse waren optimal: