9.5 Ergebnis Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig, im Gegenteil. Die Kammer geht daher mit der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte fuhr am 23. Juli 2019 um 14:21 Uhr mit dem Fahrrad auf der F.________ [Strasse] Richtung G.________ [Strasse]. Bei der Verzweigung E.________ regelte die Mitarbeiterin eines Verkehrsdienstes den Verkehr. Als der Beschuldigte heranfuhr, stand diese mit dem Rücken und mit beidseits ausgestreckten Armen in seine Richtung, um den Verkehr von der H.________ [Strasse] Richtung I.________ [Strasse] über die F.________ [Strasse] zu leiten.