Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.2). Wenn die Vorinstanz also versuchte, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ihr Urteil in der mündlichen Urteilsbegründung verständlich zu machen, und dabei auch auf 6 Vorbringen einging, die sie letztlich als nicht wesentlich erachtete und daher in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung wegliess, ist das nicht zu beanstanden.