Umstände erwähnte, die sie schliesslich nicht in die schriftliche Urteilsbegründung einfliessen liess. Ersterer kommt neben Letzterer nämlich keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3). Zudem ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.2).