9.4 Weitere Einwände des Beschuldigten Die weiteren Einwände des Beschuldigten betreffen nicht die vorinstanzliche Beweiswürdigung und ändern an der Beurteilung gemäss E. 9.3 hiervor nichts. Bei der Uhrzeitangabe im vorinstanzlichen Motiv auf pag. 62 handelt es sich offensichtlich um einen (unbedeutenden) Verschrieb (vgl. pag. 76). Selbstredend ereignete sich der Vorfall um 14:21 Uhr (pag. 15). Unerheblich ist zudem, ob die Vorinstanz – wie behauptet (vgl. pag. 77 f.) – anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung Umstände erwähnte, die sie schliesslich nicht in die schriftliche Urteilsbegründung einfliessen liess.