_ hat das Haltezeichen nicht vorsätzlich missachtet, sondern pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt […]», pag. 68). Die Frage, ob das Übersehen des Handzeichens pflichtwidrig war, betrifft dabei nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung (siehe Ziff. III hiernach). Auf die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann daher abgestellt werden.