47 Z. 13 ff.). Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, er habe C.________ zwar gesehen, jedoch nicht in ihrer Funktion als Sicherheitsagentin wahrgenommen, entfernt er sich weder vom Anklagesachverhalt noch von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dem Beschuldigten wird gerade vorgeworfen, das Handzeichen von C.________ (pflichtwidrig) übersehen zu haben («A.________ übersah dabei das für ihn geltende Handzeichen […]», pag. 15). Auch die Vorinstanz ging von einer fahrlässigen Begehung der Tat aus («A.________ hat das Haltezeichen nicht vorsätzlich missachtet, sondern pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt […]», pag.