5 fassung nach seine Version der Geschehnisse als ebenfalls vertretbar erscheinen lassen (vgl. pag. 77: «[…] kann auch mit folgenden Aussagen übereinstimmen […]»; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Im Weiteren ist der vom Beschuldigten behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen von B.________ und denjenigen von C.________ in den Akten nicht erkennbar. B.________ gab zu Protokoll, er habe seine Fahrt ohne Anhalten fortsetzen können (pag.