und habe den Verkehr geregelt», pag. 13), dass diese klar sichtbar auf der Kreuzung den Verkehr geregelt hatte. Ob der Beschuldigte während des Vorfalls stürzte, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von B.________ («Ich half dem Fahrradfahrer auf die Beine», pag. 11) und C.________ («Ich sah, dass der Autofahrer stoppte und der Velofahrer stürzte», pag. 47 Z. 2 f.) hiervon ausging. Der Beschuldigte legt zudem keine Willkür dar, wenn er lediglich Aktenfundstellen auflistet, die seiner Auf-