Die Einwände des Beschuldigten lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Diese ist im Gegenteil durchwegs nachvollziehbar und überzeugend. B.________ gab anlässlich der polizeilichen Befragung am Unfallort an: «Ich sah bereits von weitem, dass die Kreuzung durch einen Verkehrsdienst geregelt wird. Ich fuhr weiter auf die Kreuzung zu und nahm Blickkontakt mit der Frau auf, welche den Verkehr regelte» (pag. 11) und bestätigte damit – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – übereinstimmend mit C.________ («Ich stand auf der Verzweigung E.________ und habe den Verkehr geregelt», pag.