Er sei aber zu 100 % auf den Beinen gestanden (vgl. pag. 25). Dies stimme auch mit der Angabe im Unfallaufnahmeprotokoll überein, wonach sein grosser Zeh rechts ausgerenkt und der Radiuskopf beim Ellenbogen rechts gebrochen gewesen sei (vgl. pag. 4), und mit der Angabe im Strafbefehl, wonach er mit dem Fahrrad gefahren sei (vgl. pag. 15). B.________ habe ihm nach dem Unfall lediglich aus der «misslichen Lage» geholfen und er habe sich an ihm abgestützt (pag. 77). Die Sicherheitsagentin habe er sehr wohl gesehen, doch nicht in ihrer Funktion wahrgenommen. Stattdessen habe er sie als Passantin gesehen.