4 und C.________ würden sich zudem auch bezüglich der Frage widersprechen, ob B.________ vor der Kreuzung angehalten habe (pag. 76). Weiter bringt der Beschuldigte oberinstanzlich vor, er sei nach dem Unfall nicht gestürzt, was er bereits in seiner Einsprachebegründung vom 8. Dezember 2019 klargemacht habe. Darin habe er angegeben, er sei nach dem Unfall sehr durcheinander gewesen und habe sich daher überreden lassen anzugeben, nie zu Boden gefallen zu sein. Er sei aber zu 100 % auf den Beinen gestanden (vgl. pag.