Auch diese Darstellung von A.________ erwecken eher durchgreifende Bedenken an der Zuverlässigkeit seines Erinnerungsvermögens, als an der Arbeit der Polizei und den übereinstimmenden sowie schlüssigen Aussagen der Zeugen. […]» 9.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, weder B.________ noch er selber hätten ausgesagt, C.________ sei auf der Kreuzung gestanden. Zudem hätten weder B.________ noch C.________ oder der Beschuldigte angegeben, der Beschuldigte sei gestürzt. Die Aussagen von B.________