9. Beweiswürdigung 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zum bestrittenen Sachverhalt (pag. 67): «Die Aussagen des Unfallbeteiligten B.________ und der Sicherheitsbeamtin C.________ stimmen sowohl wechselseitig als auch (weitgehend) mit den Erstaussagen von A.________ am Unfallort überein: Alle drei Personen sagten aus, C.________ sei auf der Kreuzung gestanden, mit dem Rücken gegen A.________, dann sei es zum Zusammenstoss des Beschuldigten mit dem Fahrzeug von B.________ gekommen und A.________ sei gestürzt. Die abweichenden (späteren) Aussagen von A.________ sind nicht schlüssig: