Er macht geltend, es seien mehrere Personen mit Westen bei der Kreuzung herumgestanden bzw. gesessen. Er habe die Sicherheitsagentin daher nicht in ihrer Funktion wahrgenommen und sei davon ausgegangen, es herrsche Rechtsvortritt (pag. 48 Z. 7 ff.). Zudem bestreitet er, nach dem Unfall gestürzt zu sein (vgl. pag. 77). Vom Beschuldigten nicht bestritten wird, dass er zur Tatzeit auf der F.________ [Strasse] fahrend die Verzweigung E.________ in Richtung G.________ [Strasse] überquerte und dass es in der Folge zu einer Kollision mit dem von links herannahenden Personenwagen von B.________ kam, wodurch er sich verletzte.