Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ausserdem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt.