2 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2020 vollumfänglich an (pag. 76 ff.). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.