Nach Ablauf der Frist wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine Berufungsbegründung eingereicht hatte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2020 bereits begründet hatte. Diese Begründung wurde deshalb als schriftliche Berufungsbegründung entgegengenommen (pag. 87 f.). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen (vgl. pag. 76 ff.).