3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 83 f.). Die Verfügung wurde der Kammer mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (pag. 85). Auch auf erneutes Anschreiben reagierte der Beschuldigte nicht (pag. 86). Nach Ablauf der Frist wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine Berufungsbegründung eingereicht hatte.