2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 56). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2020 (pag. 59 ff.; zugestellt am 25. Mai 2020, pag. 75). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 76 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Juni 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 82).