Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 224 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. März 2020 (PEN 2019 1041) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. März 2020 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der einfachen Verkehrsre- gelverletzung, fahrlässig begangen am 23. Juli 2019 in Bern durch Nichtbeachten von Zeichen des Verkehrsdienstes als Lenker eines Fahrrades, und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungs- busse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen auf 1 Tag festgesetzt wurde (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Sanktionenpunk- tes), sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'120.00 (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Sanktionenpunktes). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 56). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 15. Mai 2020 (pag. 59 ff.; zuge- stellt am 25. Mai 2020, pag. 75). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 76 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Juni 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 82). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Ta- gen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 83 f.). Die Verfügung wurde der Kammer mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (pag. 85). Auch auf erneutes Anschreiben reagierte der Beschuldigte nicht (pag. 86). Nach Ablauf der Frist wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine Berufungs- begründung eingereicht hatte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte die Berufung mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2020 bereits begründet hatte. Diese Begründung wurde deshalb als schriftliche Berufungsbegründung entgegenge- nommen (pag. 87 f.). 4. Anträge der Parteien Der Beschuldigte stellte sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen (vgl. pag. 76 ff.). 2 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 8. Juni 2020 vollumfänglich an (pag. 76 ff.). Damit ist das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Ausserdem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Mangels An- schluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Gemäss Anzeigerapport erhielt die Kantonspolizei Bern am Dienstag, 23. Juli 2019 um 14:21 Uhr Meldung von einem Verkehrsposten, wonach es auf der Verzwei- gung E.________ zu einem Verkehrsunfall gekommen sei (pag. 1). Vor Ort trafen die zuständigen Polizisten auf die beiden Unfallbeteiligten: den Beschuldigten (mit Fahrrad) und B.________ (mit Personenwagen). Die Unfallfahrzeuge befanden sich nicht mehr in der Unfallposition. Der Beschuldigte befand sich auf einem Stuhl vor der Bäckerei «D.________» und B.________ mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz vis-à-vis der fraglichen Bäckerei (pag. 14). Der Unfallbeteiligte B.________ und die Verkehrsagentin C.________ wurden vor Ort zum Unfallhergang zu Protokoll befragt (pag. 11 und 13). Der Beschuldigte wurde zunächst zwecks ärztlicher Untersuchung ins J.________ [Spital] gebracht und anschliessend ebenfalls schriftlich einvernommen (pag. 14). Gemäss Anzeige- rapport wurde festgestellt, dass sein grosser Zeh rechts ausgerenkt war. Zudem war der Radiuskopf beim Ellbogen rechts gebrochen (pag. 4). Der Beschuldigte wurde in der Folge verzeigt (pag. 2). Gemäss dem als Anklage- schrift geltenden Strafbefehl vom 17. Oktober 2019 (pag. 15 f.) wird ihm vorgewor- fen, am 23. Juli 2019 um 14:21 Uhr folgenden Sachverhalt verwirklicht zu haben: «A.________ fuhr mit dem Fahrrad auf der F.________ [Strasse] Richtung G.________ [Strasse]. Bei der Verzweigung E.________ regelte eine Mitarbeiterin eines Verkehrsdienstes den Verkehr. Als A.________ heranfuhr, stand diese mit dem Rücken und mit beidseits ausgestreckten Armen in seine Richtung, um den Verkehr von der H.________ [Strasse] Richtung I.________ [Strasse] über die F.________ [Strasse] zu leiten. A.________ übersah dabei, das für ihn geltende Handzeichen und missachtete dieses, indem er nicht anhielt und in Richtung G.________ [Strasse] weiterfuhr. Folglich kollidierte er mit dem von links herannahenden und vortrittsberechtigten Personenwagen von B.________, wodurch A.________ stürzte und sich dabei verletzte.» 3 7. Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte deklarierte in seiner Berufungserklärung vom 8. Juni 2020 fol- genden Teil des Anklagesachverhalts als bestritten (pag. 76): «… Als A.________ heranfuhr, stand diese [Anmerkung der Kammer: C.________] mit dem Rücken und mit beidseits ausgestreckten Armen in seine Richtung, … A.________ übersah dabei, das für ihn geltende Handzeichen und missachtete dieses, indem er nicht anhielt und in Richtung G.________ [Strasse] weiterfuhr» Er macht geltend, es seien mehrere Personen mit Westen bei der Kreuzung her- umgestanden bzw. gesessen. Er habe die Sicherheitsagentin daher nicht in ihrer Funktion wahrgenommen und sei davon ausgegangen, es herrsche Rechtsvortritt (pag. 48 Z. 7 ff.). Zudem bestreitet er, nach dem Unfall gestürzt zu sein (vgl. pag. 77). Vom Beschuldigten nicht bestritten wird, dass er zur Tatzeit auf der F.________ [Strasse] fahrend die Verzweigung E.________ in Richtung G.________ [Strasse] überquerte und dass es in der Folge zu einer Kollision mit dem von links heranna- henden Personenwagen von B.________ kam, wodurch er sich verletzte. 8. Beweismittel Für die vorhandenen Beweismittel kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 63 ff.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zum bestrittenen Sachverhalt (pag. 67): «Die Aussagen des Unfallbeteiligten B.________ und der Sicherheitsbeamtin C.________ stimmen sowohl wechselseitig als auch (weitgehend) mit den Erstaussagen von A.________ am Unfallort übe- rein: Alle drei Personen sagten aus, C.________ sei auf der Kreuzung gestanden, mit dem Rücken gegen A.________, dann sei es zum Zusammenstoss des Beschuldigten mit dem Fahrzeug von B.________ gekommen und A.________ sei gestürzt. Die abweichenden (späteren) Aussagen von A.________ sind nicht schlüssig: Da die Polizei vor Ort die Aussage von B.________ protokollierte, er habe dem Radfahrer auf die Beine geholfen, kann das Gericht den Ausführungen von A.________ nicht folgen, wonach er von der Polizei vor Ort der Falschaussage bezichtigt worden sei und diese ihm gesagt habe, alle anderen hätten ausgesagt, dass er nicht zu Boden gefallen sei. Dasselbe gilt für seine Einlassung, er habe dem Polizisten vor Ort zunächst gesagt, er habe die Verkehrsleiterin nicht gesehen, sich dann aber umstimmen lassen. Auch diese Darstellung von A.________ erwecken eher durchgreifende Bedenken an der Zuverlässigkeit seines Erinnerungsvermögens, als an der Ar- beit der Polizei und den übereinstimmenden sowie schlüssigen Aussagen der Zeugen. […]» 9.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vor, weder B.________ noch er selber hätten ausgesagt, C.________ sei auf der Kreuzung gestanden. Zudem hätten weder B.________ noch C.________ oder der Beschul- digte angegeben, der Beschuldigte sei gestürzt. Die Aussagen von B.________ 4 und C.________ würden sich zudem auch bezüglich der Frage widersprechen, ob B.________ vor der Kreuzung angehalten habe (pag. 76). Weiter bringt der Beschuldigte oberinstanzlich vor, er sei nach dem Unfall nicht ge- stürzt, was er bereits in seiner Einsprachebegründung vom 8. Dezember 2019 klargemacht habe. Darin habe er angegeben, er sei nach dem Unfall sehr durch- einander gewesen und habe sich daher überreden lassen anzugeben, nie zu Bo- den gefallen zu sein. Er sei aber zu 100 % auf den Beinen gestanden (vgl. pag. 25). Dies stimme auch mit der Angabe im Unfallaufnahmeprotokoll überein, wonach sein grosser Zeh rechts ausgerenkt und der Radiuskopf beim Ellenbogen rechts gebrochen gewesen sei (vgl. pag. 4), und mit der Angabe im Strafbefehl, wonach er mit dem Fahrrad gefahren sei (vgl. pag. 15). B.________ habe ihm nach dem Unfall lediglich aus der «misslichen Lage» geholfen und er habe sich an ihm abgestützt (pag. 77). Die Sicherheitsagentin habe er sehr wohl gesehen, doch nicht in ihrer Funktion wahrgenommen. Stattdessen habe er sie als Passantin gesehen. Deshalb habe er sich schliesslich «umstimmen» lassen, wie die Vorinstanz angebe (pag. 77). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er angegeben, dass er ge- sehen habe, dass auf der linken Seite eine Frau die Strasse überquert habe. Er sei daher der Meinung, dass die Frau gar nie in der Mitte der Kreuzung gestanden sei (vgl. pag. 48 Z. 6 ff.). 9.3 Würdigung durch die Kammer Die Kammer prüft das vorinstanzliche Urteil nur auf Willkür hin (siehe E. 5 hiervor). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Die Einwände des Beschuldigten lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorin- stanz nicht als willkürlich erscheinen. Diese ist im Gegenteil durchwegs nachvoll- ziehbar und überzeugend. B.________ gab anlässlich der polizeilichen Befragung am Unfallort an: «Ich sah be- reits von weitem, dass die Kreuzung durch einen Verkehrsdienst geregelt wird. Ich fuhr weiter auf die Kreuzung zu und nahm Blickkontakt mit der Frau auf, welche den Verkehr regelte» (pag. 11) und bestätigte damit – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – übereinstim- mend mit C.________ («Ich stand auf der Verzweigung E.________ und habe den Verkehr ge- regelt», pag. 13), dass diese klar sichtbar auf der Kreuzung den Verkehr geregelt hatte. Ob der Beschuldigte während des Vorfalls stürzte, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen von B.________ («Ich half dem Fahrradfahrer auf die Beine», pag. 11) und C.________ («Ich sah, dass der Autofahrer stoppte und der Velofahrer stürzte», pag. 47 Z. 2 f.) hiervon ausging. Der Beschuldigte legt zu- dem keine Willkür dar, wenn er lediglich Aktenfundstellen auflistet, die seiner Auf- 5 fassung nach seine Version der Geschehnisse als ebenfalls vertretbar erscheinen lassen (vgl. pag. 77: «[…] kann auch mit folgenden Aussagen übereinstimmen […]»; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2019 vom 23. Juli 2020 E. 1.1). Im Weiteren ist der vom Beschuldigten behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen von B.________ und denjenigen von C.________ in den Akten nicht er- kennbar. B.________ gab zu Protokoll, er habe seine Fahrt ohne Anhalten fortset- zen können (pag. 11). C.________ hat dieser Angabe zu keinem Zeitpunkt wider- sprochen. Sie hat nie behauptet, B.________ habe vor der Kreuzung angehalten («Mit dem Fahrzeuglenker, in welchen der Fahrradfahrer fuhr, hatte ich Blickkontakt und gab ihm das Zeichen um zu fahren», pag. 13; «Das Auto fuhr langsam. Es hatte viele Autos unterwegs», pag. 47 Z. 7). Es war der Beschuldigte, der der Zeugin anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung Entsprechendes zu suggerieren versuchte, worauf diese jedoch nicht einging (vgl. pag. 47 Z. 13 ff.). Soweit der Beschuldigte schliesslich vorbringt, er habe C.________ zwar gesehen, jedoch nicht in ihrer Funktion als Sicherheitsagentin wahrgenommen, entfernt er sich weder vom Anklagesachverhalt noch von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Dem Beschuldigten wird gerade vorgeworfen, das Handzeichen von C.________ (pflichtwidrig) übersehen zu haben («A.________ übersah dabei das für ihn geltende Handzeichen […]», pag. 15). Auch die Vorinstanz ging von einer fahrlässigen Begehung der Tat aus («A.________ hat das Haltezeichen nicht vorsätzlich missachtet, sondern pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt […]», pag. 68). Die Frage, ob das Übersehen des Handzeichens pflichtwidrig war, betrifft dabei nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die rechtliche Würdigung (siehe Ziff. III hiernach). Auf die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann daher abgestellt werden. 9.4 Weitere Einwände des Beschuldigten Die weiteren Einwände des Beschuldigten betreffen nicht die vorinstanzliche Be- weiswürdigung und ändern an der Beurteilung gemäss E. 9.3 hiervor nichts. Bei der Uhrzeitangabe im vorinstanzlichen Motiv auf pag. 62 handelt es sich offen- sichtlich um einen (unbedeutenden) Verschrieb (vgl. pag. 76). Selbstredend ereig- nete sich der Vorfall um 14:21 Uhr (pag. 15). Unerheblich ist zudem, ob die Vorinstanz – wie behauptet (vgl. pag. 77 f.) – anläss- lich der mündlichen Urteilsbegründung Umstände erwähnte, die sie schliesslich nicht in die schriftliche Urteilsbegründung einfliessen liess. Ersterer kommt neben Letzterer nämlich keine eigenständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.3.3). Zudem ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht in seiner schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 6B_255/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.2). Wenn die Vorinstanz also versuchte, dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ihr Urteil in der mündlichen Urteilsbegründung verständlich zu machen, und dabei auch auf 6 Vorbringen einging, die sie letztlich als nicht wesentlich erachtete und daher in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung wegliess, ist das nicht zu beanstanden. 9.5 Ergebnis Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich unrichtig, im Gegen- teil. Die Kammer geht daher mit der Vorinstanz von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte fuhr am 23. Juli 2019 um 14:21 Uhr mit dem Fahrrad auf der F.________ [Strasse] Richtung G.________ [Strasse]. Bei der Verzweigung E.________ regelte die Mitarbeiterin eines Verkehrsdienstes den Verkehr. Als der Beschuldigte heranfuhr, stand diese mit dem Rücken und mit beidseits ausge- streckten Armen in seine Richtung, um den Verkehr von der H.________ [Strasse] Richtung I.________ [Strasse] über die F.________ [Strasse] zu leiten. Der Be- schuldigte übersah dabei das für ihn geltende Handzeichen und missachtete die- ses, indem er nicht anhielt und in Richtung G.________ [Strasse] weiterfuhr. In der Folge kollidierte er mit dem von links herannahenden und vortrittsberechtigten Per- sonenwagen von B.________, wodurch der Beschuldigte stürzte und sich verletzte. III. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen und die Subsumtion kann vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 67 f.). Entscheidend ist vorliegend die Frage, ob der Beschuldigte das Handzeichen der Sicherheitsagentin C.________ pflichtwidrig übersah. Das wäre der Fall, wenn er die Vorsicht nicht beachtet hätte, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Unfall geschah um 14:21 Uhr und damit am helllichten Tag (pag. 1). Die Stras- senverhältnisse waren optimal: Das Verkehrsaufkommen war normal, die Witterung schön und der Strassenzustand trocken (pag. 5). Die Verkehrsagentin C.________ stand gut sichtbar mitten auf der Kreuzung und war in auffallender Sicherheitsuni- form gekleidet: gelbe Weste mit reflektierenden Streifen, blaue Hosen mit reflektie- renden Streifen und weisse Handschuhe (pag. 46 Z. 20 ff.). B.________ hielt fest, dass er bereits von weitem gesehen habe, dass die Kreuzung durch einen Ver- kehrsdienst geregelt wird (pag. 11). C.________ war für ihn gut erkennbar und er konnte mit ihr Blickkontakt aufnehmen (pag. 11; pag. 13). Zudem blinkten die Ver- kehrsampeln bei der Verzweigung orange (pag. 7; pag. 46 Z. 29 f.; pag. 48 Z. 6) und riefen die Verkehrsteilnehmer damit zu «besonderer Vorsicht» auf (Art. 68 Abs. 6 Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen das Handzei- chen von C.________ hätte sehen müssen bzw. dass sein Übersehen pflichtwidrig unvorsichtig war. Indem er die Verzweigung überquerte, missachtete er daher fahr- lässig das Handzeichen der Sicherheitsagentin und machte sich der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 67 Abs. 1 Bst. c SSV). 7 IV. Strafzumessung Für die Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 68). Eine einfache Verkehrsregelverletzung wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 106 Abs. 1 StGB). Vorliegend gefährdete der Beschuldigte durch sein Handeln in erster Linie sich sel- ber. Die Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer war demgegenüber gering, da er mit dem Fahrrad (und nicht etwa mit einem Personenwagen) unterwegs war. Er handelte nicht vorsätzlich. Das Übersehen des Handzeichens der Verkehrsagentin war angesichts der gegebenen Umstände (vgl. Ziff. II hiervor) jedoch unerklärlich. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, dem Verkehr die ge- botene Aufmerksamkeit zu schenken und so das Handzeichen zu sehen. Er war durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat (Verletzungen gemäss pag. 4) selber be- troffen. Im Übrigen sind seine persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, das Nacht- atverhalten und die Strafempfindlichkeit neutral zu gewichten. Insgesamt wiegt sein Verschulden leicht. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (sogenannte VBRS-Richtlinien) se- hen für das Nichtbeachten von Haltezeichen oder sonstigen Weisungen der Polizei oder ihrer Hilfsorgane gemäss Art. 67 SSV eine Übertretungsbusse von CHF 250.00 vor (S. 21). Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, die in Frage stehende Verkehrsregelverlet- zung liege nahe bei einem leichten Fall gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG, und verurteilte den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von lediglich CHF 100.00 (pag. 68 f.). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben, da die Kam- mer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (siehe E. 5 hiervor). Ei- ne Übertretungsbusse von CHF 100.00 ist jedenfalls nicht zu hoch. Der Beschuldigte ist daher zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verur- teilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen ist auf 1 Tag fest- zusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere wurden auf CHF 1'120.00 und Letztere werden auf CHF 1'200.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung steht dem Beschuldigten nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO). 8 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, fahrlässig begangen am 23. Juli 2019 in Bern durch Nichtbeachten von Zeichen des Verkehrsdienstes als Lenker eines Fahrrads und in Anwendung der Artikel 12 Abs. 3, 47, 106 StGB 27 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 66 Abs. 1 Bst. b,67 Abs. 1 Bst. c SSV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- haftem Nichtbezahlen wird auf 1 Tag festgesetzt. 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'120.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 9 Bern, 20. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10