A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.60 zur Hälfte, ausmachend CHF 1'525.30, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 350.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV.