1. Der durch das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27.01.2016 für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Für die verbleibende Dauer der Probezeit bis am 26. Januar 2022 wird Bewährungshilfe angeordnet. 2. Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für die Beurteilung des oberinstanzlichen Widerrufsverfahrens werden keine Kosten ausgeschieden. III.