Insgesamt wird Fürsprecherin B.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'050.60 entschädigt. Zufolge des teilweisen Unterliegens hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'050.60 zur Hälfte, ausmachend CHF 1'525.30, zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 350.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).