135 Abs. 4 StPO). 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecherin B.________ macht in ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2020 für die Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden zuzüglich der Dauer für die Berufungsverhandlung, Nachbesprechung etc. geltend (pag. 618). Der für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer angemessen. Für die Berufungsverhandlung sowie die sich daraus ergebenden Abschlussarbeiten werden vier weitere Stunden entschädigt. Insgesamt wird Fürsprecherin B.____