An dieser Festsetzung der amtlichen Entschädigung kann festgehalten werden. Fürsprecherin B.________ wird als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’823.00 entschädigt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4’823.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'157.80, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).