Diese Entschädigung für die amtliche Verteidigung der verurteilten Beschuldigten wird gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Kanton Bern auferlegt. Die in Art. 135 Abs. 4 StPO vorgesehenen Rückund Nachzahlungspflichten der Beschuldigten bleiben insoweit vorbehalten.