17. Amtliche Entschädigung 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung wurde von der Vorinstanz wie folgt festgesetzt (pag. 420, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 28 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der schuldig gesprochenen Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wird gestützt auf die angemessene Honorarnote sowie unter Berücksichtigung der im Einverständnis mit Fürsprecherin B.________ vorgenommenen Kürzung auf CHF 4‘823.00 festgelegt.