528). Die Kammer hat im Gegensatz zur eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen. Hingegen hat sie auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verzichtet. Beide Parteien sind somit mit ihren Anträgen teilweise unterlegen, weshalb sich eine je hälftige Auferlegung der Kosten rechtfertigt. Der Beschuldigten werden somit die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3’800.00, ausmachend CHF 1'900.00, auferlegt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 trägt der Kanton Bern.