a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) und unter Berücksichtigung der Kosten für das Widerrufsverfahren auf insgesamt CHF 3'800.00 festgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat vorliegend die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe und den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe, mithin eine Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten verlangt (pag. 616). Die Beschuldigte auf der anderen Seite beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, sprich das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe und den Verzicht auf den Widerruf (pag. 528).