Infolge dessen hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten weiterhin zu tragen. Die Gebühr für das Widerrufsverfahren wurde vor der ersten Instanz auf CHF 300.00 festgelegt und der Beschuldigten auferlegt. Die bedingte Strafe wurde vorliegend widerrufen, die Beschuldigte hat somit die Kosten für das Widerrufsverfahren zu tragen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).