16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz betrugen ohne die Kosten für die amtliche Entschädigung CHF 4'537.10 (Gebühren Untersuchung CHF 3'100.00, Gebühren Gericht inkl. schriftliche Begründung CHF 1'400.00, Auslagen Untersuchung CHF 37.10; siehe pag. 363). Die Verurteilung der ersten Instanz wurde vorliegend bestätigt resp. für rechtskräftig erklärt. Infolge dessen hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten weiterhin zu tragen.