Diese Festnahme dauerte sechs Stunden und ist deshalb als ganzer Tag an die Strafe anzurechnen (Akten PEN 15 103, pag. 11; BSK StGB- Mettler/Spichtin, N 17 zur Art. 51). Die vorläufige Festnahme sowie die Untersuchungshaft aus dem Verfahren PEN 15 103 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau von insgesamt 95 Tagen werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 27 IV. Kosten und Entschädigung