15. Anrechnung der Haft Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Die Beschuldigte war im Verfahren PEN 15 103, welches am 27. Januar 2016 zur Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten geführt hat, während 94 Tagen in Untersuchungshaft (Akten PEN 15 103, pag. 14 ff.). Zusätzlich war sie im selben Verfahren zu einem anderen Zeitpunkt vorläufig festgenommen worden. Diese Festnahme dauerte sechs Stunden und ist deshalb als ganzer Tag an die Strafe anzurechnen (Akten PEN 15 103, pag.