93 Abs. 1 StGB von der Bewährungshilfe unterstützt wird. Im Vordergrund werden dabei die Abklärung bestehender Problematiken sowie die Organisation eines allfälligen Therapiebesuchs stehen. 14.4 Fazit Widerruf Der durch das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2016 für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Für die verbleibende Dauer der Probezeit bis am 26. Januar 2022 wird Bewährungshilfe angeordnet.