Den Akten können aber keine weiteren Informationen über die Kernproblematik entnommen werden. Insbesondere finden sich darin keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Verteidigerin angesprochenen überstandenen Suchterkrankung. Vor diesem Hintergrund erachtet es die Kammer als angezeigt, dass die Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit (welche gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB nicht mehr verlängert werden kann) resp. bis zum Antritt ihrer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 StGB von der Bewährungshilfe unterstützt wird.