BSG 341.11]). Dennoch ist zu betonen, dass die Kammer bei der Beschuldigten weiterhin eine echte Verantwortungsübernahme und Auseinandersetzung mit den eigenen Verhaltensmustern vermisst. Es scheinen bei der Beschuldigten unaufgearbeitete Problematiken zu bestehen, was auch aus den Aussagen der Beschuldigten über bereits erfolgte Therapieversuche sowie dem beigezogenen Bericht der KESB vom 22. Dezember 2014 hervorgeht (pag. 560 und pag. 606). Den Akten können aber keine weiteren Informationen über die Kernproblematik entnommen werden.