26 abzuhalten. Die Kammer verzichtet deshalb auf den Widerruf dieser Freiheitsstrafe. Dies erlaubt der Beschuldigten, beim Vollzug ihrer Strafe, welche nunmehr 12 Monate betragen wird, auf Antrag von besonderen Vollzugsformen wie der Halbgefangenschaft oder dem Electronic Monitoring zu profitieren und somit ihre bisherigen Bemühungen beim Aufbau von stabilen, deliktsfreien Lebensverhältnissen fortzusetzen (Art. 77b und Art. 79b StGB, Art. 26 ff. Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11]).