Während die Anforderungen für die besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB damit nicht erfüllt werden, kann aufgrund dieser Entwicklungen nach den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 StGB nicht mehr von einer per se ungünstigen Legalprognose gesprochen werden. Da die soeben ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten eine deutlich höhere präventive Wirkung entfalten dürfte, als die von der Vorinstanz ausgesprochene unbedingte Geldstrafe, wird im Sinne einer Mischrechnung davon ausgegangen, dass der Widerruf des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 11 Monaten nicht nötig ist, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Delikte