Auch wenn hinsichtlich Verantwortungsübernahme und Distanzierung von früheren Verhaltensmustern weitere Entwicklungen wünschbar sind, wird doch anerkannt, dass in Bezug auf ihre Wohnsituation und ihre Beziehung zum Sohn Schritte erkennbar sind und dass Bemühungen für den Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt getätigt, wenn auch erschwert werden durch den Wunsch der Beschuldigten, wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht in einem vollen Pensum zu arbeiten. Während die Anforderungen für die besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB damit nicht erfüllt werden, kann aufgrund dieser Entwicklungen nach den Voraussetzungen von Art.