Sogar eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren und 94 Tage Untersuchungshaft konnten keine Veränderung des Verhaltens der Beschuldigten herbeiführen. Der Vorinstanz nicht bekannt und damit unberücksichtigt waren zudem die drei weiteren Urteile vom 15. Oktober 2019, 21. November 2019 und vom 12. März 2020 mit weiteren einschlägigen Rückfällen sowie die hängige einschlägige Strafuntersuchung betreffend einen Vorfall von Hausfriedensbruch vom 29. April 2020.