Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung der Kammer so nicht (mehr) halten und zwar aus folgenden Gründen: Von einer «besonders starken Warnwirkung einer unbedingten Geldstrafe» kann vorliegend keine Rede sein: Bereits die Urteile vom 29. Juli 2015, 21. März 2017, 19. Juni 2017 und 5. Februar 2018 wurden als unbedingte Geldstrafen ausgesprochen – offensichtlich ohne Präventionserfolg. Sogar eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren und 94 Tage Untersuchungshaft konnten keine Veränderung des Verhaltens der Beschuldigten herbeiführen.