Um der Warnwirkung im Sinne einer „letzten Chance“ Nachdruck zu verleihen, ist es jedoch notwendig, die Probezeit adäquat zu verlängern. Aufgrund der konkreten Umstände erscheint die Verlängerung der Probezeit um die maximal möglichen 2 Jahre als angemessen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Auf einen Widerruf ist daher zu verzichten, jedoch ist die Probezeit ist um 2 Jahre zu verlängern.