25 xis). Vielmehr ist mit der vorliegenden Verurteilung davon auszugehen, dass die Beschuldigte die ernstliche Lage erkennen und sich in Zukunft bewähren wird. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass während der letzten 15 Monate in welchen der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur Diskussion stand, die Beschuldigte lediglich ein Hausfriedensbruch, welcher sie erklären konnte, begangen hat.