418, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Strafe im Widerrufsverfahren liegen Vermögensdelikte, Urkundenfälschung sowie Hausfriedensbruch – und damit einschlägige Vorstrafen – zu Grunde. Die Beschuldigte beteuerte an der Hauptverhandlung vom 31.10.2019, dass ihr sehr Leid tue was sie getan habe. Sie wisse, dass sie Fehler gemacht habe. Sie komme mittlerweile gut zurecht, da sie eine Arbeit habe. Sie habe sich von ihrem Freund getrennt, ihren Kollegenkreis komplett geändert und sei nur noch für ihren Sohn da, so dass dies nicht wieder passieren werde.