Der Vollzug hätte tiefgreifende Folgen für diese positive Entwicklung der Beschuldigten und würde ein herber Rückschlag für sie bedeuten. Ihre noch etwas fragile Existenz würde unnötig aufs Spiel gesetzt (pag. 612 f.). 14.3 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat aufgrund folgender Erwägungen auf einen Widerruf verzichtet (pag. 418, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Strafe im Widerrufsverfahren liegen Vermögensdelikte, Urkundenfälschung sowie Hausfriedensbruch – und damit einschlägige Vorstrafen – zu Grunde.